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LebensGut Cobstädt e.V. - Satzung

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Satzung des Vereines Lebensgut Cobstädt, Stand 09/2023

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

Der Verein trägt den Namen „Lebensgut Cobstädt e.V.“ und hat seinen Sitz in Cobstädt (99869 Drei-Gleichen OT Cobstädt).

Der Verein ist ein ,nicht-wirtschaftlicher Verein‘ im Sinne des § 21 des BGB,

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§ 2 Präambel

Allgemeine Zweckbestimmung

(1) Zielrichtung

Die Ausführung der Vereinszwecke dient der Förderung und Mitentwicklung zukunftsfähiger, gesellschaftlicher Perspektiven unter Einbeziehung der Vernetzung lokaler und regionaler Initiativen. Sie verwirklichen sich auch in Anbindung an eine agrarkulturelle Grundlage.

Die Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen in drei Lebensbereichen:

* Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur in gegenseitiger Befruchtung von Stadt und Land

* Erforschung und Erprobung neuer alternativer Verfahren

* Formen gemeinschaftlichen Lebens, die Raum geben für sinnvolles autonomes Handeln in konkreten Verantwortungsbezügen, die sich gegenseitig und verbindlich auf kommunikative Weise tragen und somit auf soziale Arbeit und Hilfsangebote ausstrahlen.

* Ökologischer Landbau mit Beiträgen zu Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege und Grundlage für Forschung, Bildung und Sozialarbeit

(2) Zusammenarbeit mit dem lnitiativkreis Lebensgut Cobstädt

Es geht also um eine Mitwirkung für eine synergistisch wirkende Schnittstelle dialogischer Verantwortung und kommunikativen Handelns. Diese wurde durch den lnitiativkreis Lebensgut Cobstädt begonnen und angelegt und wird als Teil der Vereinsgeschäftsordnung im Anhang der Satzung näher beschrieben. Darin ergeben sich der Stellenwert des Initiativkreises und die Festlegung der gewünschten Zusammenarbeit zwischen Verein und lnitiativkreis. Der für die Internet Website jeweils aktualisierte Anhang beschreibt, die angefangene, umfangreiche Arbeit, die auszubauenden Vorhaben und die Mittel und Maßnahmen. Die Anerkennung des Sinns dieser Arbeit und seine Förderung gilt als Voraussetzung einer Vereinsmitgliedschaft. Die Abarbeitung wird in zukünftige Rechenschaftsberichte mit einfließen.

Die Entfaltung sich gegenseitig tragender und steigemder gemeinnütziger und zukunftstragender Keime ist somit offen für viele Vorhaben (siehe Vereinsgeschäftsordnung im Anhang). Vereinsrechtlich beschränkt der Verein sich auf die in § 3 angegebenen sozialökologischen Zwecke. Der Initiativkreis schafft auf dem Lebensgut für die Sozialarbeit ein lebensweltliches, eigenkreatives und kulturell tätiges Ambiente mit einer handwerklich und gärtnerisch/ landwirtschaftlichen Basis. Diese Aufgabe selbst entsteht durch die Einübung neuer Sozialkompetenzen und versteht sich als Beitrag zu einer integrierten Gesellschaft. Übfeld sind tätige Gemeinschaftsbildungen selbstinitiativer Wahlverwandtschaften mit nachhaltigen Elementen einer Selbstversorgung.

(3) Zusammenarbeit mit den Betreibern der landwirtschaftlich/ gärtnerischen Fläche, die vom Kreiskirchenamt Gotha gepachtet wird.

1. Die Flächennutzung ist durch gegenseitige vertragliche Bindung und entsprechender Rücksprache mit dem Verein dem ökologischen Landbau verpflichtet.

2. Bei der landwirtschaftlich/gärtnerischen Arbeit sollen qualitative Aspekte Vorrang vor quantitativerwerbswirtschaftlichen haben. Sie dient gleichzeitig der Landschaftspflege, dem Natur- und Umweltschutz, dem Aufbau eines Agrarökosystems, der Erprobung ökologischer Anbauformen und Qualitätsbildungsprozesse. Sie bildet die Grundlage für naturnahe Erlebnispädagogik, umweltrelevante Bildung und ökologisch ausgerichteter Forschung, sowie kleingärtnerischer Aktivität und die Reform traditionellen Brauchtums.

    3. Die Erhaltung, Vermehrung und Züchtung alter, seltener und vielfältiger Obst-, Gemüse-, Kräuter-, und Getreidesorten, sowie die Schaffung eines Interessenmarktes auch mit Hilfe anderer gemeinnütziger Vereine und die Haltung seltener Nutztierrassen zur Sicherung genetischer Ressourcen ist dabei ein Grundanliegen.

    4. Renaturierung intensiver landwirtschaftlicher Flächen durch Hecken, Gehölze, Obstbäume und der Anlage von Streuobstwiesen braucht eine eigene baumschulische Grundlage, um über Landsortenbildung und Aufgreifen alter Genresourcen ideell wirken zu können.

    5. Die Arbeiten können auch seminaristische Workshops vor Ort sein. Diese ermöglichen in ihrer gegenseitigen Entfaltung von unmittelbar erlebter Sinnhaftigkeit, Handhabbarkeit und Verstehbarkeit arbeitstherapeutische, erlebnispädagogische und sozialintegrative Einsatzmöglichkeiten.

    6. Die Verarbeitung der Produkte erfolgt handwerklich und dezentral in Erhalt und Entwicklung menschengemäßer Qualität. Erwerbswirtschaftliche Verarbeitung und Vermarktung nach ökologischen Richtlinien obliegt in kooperativer Absprache partnerschaftlich assoziierten Betrieben.

      § 3 Zweck des Vereines

        (1) Zweck ist

        1. praxisorientierte, innovative ganzheitliche Sozialarbeit zur Förderung benachteiligter Personen mit dem Ziel der Integration und Teilhabe in Beruf und Gesellschaft einem menschenwürdigen und erfülltem Leben im Alter;

        1. sowie Projektarbeit in den Bereichen Sozialökologie und Umweltschutz, Erforschung, Pflege und dem Erhalt seltener Nutzpflanzen.

        (2) Durchführungsmittel

        Vornehmlich soll der Vereinszweck verwirklicht werden durch

        l. sozial-, arbeits- und berufspädagogische Beratung, Betreuung und Begleitung von Personen in Krisensituationen

        2. Durchführen von Seminaren/Maßnahmen der persönlichen und beruflichen Rehabilitation, Anpassungsqualifizierung, Schaffung von Arbeitsgelegenheiten, sowie der Aus- und Weiterbildung

        3. Lebenspraktisch orientiertes, sozialpädagogisch betreutes Wohnen und Arbeiten

        4. das lnitiieren, gestalten und begleiten von Projekten, die auf ein menschenwürdiges Leben im Alter ausgerichtet sind

        5. Die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zu Schaugärten in einem Landschaftspark mit künstlerisch gestalteten Elementen, die der Erlebnispädagogik, Umwelt- und Naturschutzbildung, arbeitstherapeutischen Zwecken, Familienbildung und Durchführung von Seminaren dienen. Das Gleiche gilt für entsprechende Ausgestaltungen im Bereich der Lebensmittelverarbeitung.

        § 4 Gemeinnützigkeit

        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

        Er ist selbstlos tätig.

        Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

        § 5 Mittel des Vereines und Vergütungen

        1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

        2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 und 2 beschließen, dass den Mitgliedern und dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit Vergütung gezahlt wird.

        3. Nach Beschlusslage von Absatz 2 ist die Zahlung einer steuerfreien Einnahme aus ehrenamtlicher Tätigkeit (Ehrenamtspauschale) für begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten an Vorstandsmitglieder des Vereins möglich.

        4. Welche begünstigten Tätigkeiten für den Verein über die Vorstandstätigkeit hinaus entgolten werden, kann der Vorstand selber entscheiden.

        5. Überschreitet das Entgelt die pauschale Aufwandsentschädigung, auch wenn der Rahmen der zulässigen Freigrenze nicht überschritten wird, ist ein Nachweis für Auslagen und Zeitaufwand erforderlich.

        6. Ein Aufwendungsnachweis im Rahmen einer pauschalen Vergütung ist ebenso nötig, wenn ein Zeitaufwand entgolten werden soll.

        7. Die Zahlungen für Vergütungen erfolgen in angemessener Höhe.

        8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

        § 6 Mitgliedschaft

        1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

        2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, sofern sie Grundsätze, Ziele und Strukturen des Vereines unterstützt und anerkennt.

        3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die den Vereinszweck für berechtigt hält und deshalb den Verein mit Beiträgen oder Spenden unterstützt, sowie seine Ziele fördern möchte.

        (3a) Fördernde Mitglieder können auf der Ebene, auf der Ihre Unterstützung wirksam wird, mit beratender Stimme an Versammlungen oder Tagungen und nach Einladung des Vorsitzenden an Sitzungen teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt und können nicht in Vereinsorgane gewählt werden.

        (3b) Die fördernde Mitgliedschaft erlischt, wenn über einen längeren Zeitraum trotz Ersuchen keine Unterstützung des Vereines erfolgt oder das Mitglied die Einstellung seiner Hilfe ausdrücklich erklärt und wenn der Verein deren Erlöschen beschließt.

        1. Aus besonderen Gründen, insbesondere für spezielle Verdienste um den Verein, kann eine außerordentliche Mitgliedschaft als Ehrenmitglied verliehen werden. Sie unterliegen keiner Beitragspflicht, sind nicht stimmberechtigt und können nicht in Vereinsorgane gewählt werden.

        2. Der Aufnahmeantrag wird schriftlich beim Vorstand eingereicht. Dieser erteilt eine vorläufige Mitgliedschaft, welche auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt Wird.

        3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegeben Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist die Möglichkeit einer persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme und Verteidigung einzuräumen. Die Entscheidung ist zu begründen.

        4. Die Jahresbeiträge werden als Geldleistungen erbracht. Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

        § 7 Organe des Vereins

        Organe des Vereins sind

        1. Mitgliederversammlung,

        2. Vorstand und Beirat und

        3. Initiativkreis.

        § 8 Mitgliederversammlung

        1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf schriftliches Verlangen von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

        2. Jede Mitgliederversammlung wird von dem ersten oder von dem zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich.

        3. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

        4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Änderung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, damit Themen, die nach Ladungsfrist an Wichtigkeit gewonnen haben, zeitlich nach vorne verlegt werden können.

        5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Bei Nicht-Anwesenheit findet eine Vertagung statt. Bei dieser entscheiden dann zwei Drittel der Anwesenden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und/ oder geheim durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies beantragt. Über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung darf nur abgestimmt werden, wenn dies bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt feststeht.

        6. Die Mitgliederversammlung nimmt den vorzulegenden Geschäftsbericht und den Rechnungsprüfbericht entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung und entscheidet über den Haushaltsplan für das nächste Jahr. Sie wählt aus ihren Reihen den Vorstand, sowie einem Revisor. Diese hat die Aufgabe der Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

        7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Der Protokollführer wird aus der Mitte der anwesenden Mitglieder gewählt. Die sachliche Richtigkeit des Protokolls wird durch den Schriftführer (zweiter Vorsitzender) überprüft.

        § 9 Vorstand

        (1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden (gleichzeitig Schriftführer)

        und dem Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein nach

        außen. Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.

        (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung nach Amtsdauer eines Jahres neu

        gewählt bzw. in seinem Amt bestätigt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis

        zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

        (3) Zusätzlich zum Vorstand gibt es bis zu vier Beiräte. Sie sind nicht vertretungsberechtigt. Zu

        beratenden Zwecken werden sie zu den Vereinsvorstandssitzungen eingeladen.

        (4) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500,- Euro und Darlehen unter 3.000,-€

        bedürfen der Zustimmung des Initiativkreises. Darlehen über 3000,-€ bedürfen grundlegend der

        Zustimmung der Mitgliederversammlung.

        (5) Rechtsgeschäfte, Verträge und Darlehen mit einem Geschäftswert von über 500,- Euro müssen

        den Vereinsmitgliedern generell über „mitglied[ät]lgc“ vertraglich darstellbar bekannt gemacht

        werden.

        (6) Unabhängig von der Höhe ihres Geldwertes muss wegen der Vorstandsentlastung über

        Rechtsgeschäfte, Verträge und Darlehen, die zum Zeitpunkt der Jahresmitgliederversammlung

        noch offen sind, in dieser Versammlung informiert werden.

        (7) Der Begriff „Darlehen“ in Absatz3 und 5 ist definiert nach Maßgabe von §488 BGB.

        § 10 lnitiativkreis

        1. Dem lnitiativkreis obliegt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die fachliche Leitung bei der grundlegenden, kontinuierlichen und praktikablen Umsetzung der Vereinsziele, denen er verpflichtet ist. Im lnitiativkreis wird über alle wesentlichen fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins beraten und entschieden, mit Ausnahme derjenigen Fragen, über die nach dem Gesetz oder dieser Satzung von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

        2. Der Verein fordert die Arbeit des lnitiativkreises und bedient sich seiner bei der Erfüllung des Vereinszweckes. Der Verein hilft bei der Öffentlichkeitsarbeit und durch Beschaffung von Geldmitteln, Förderungen, Subventionen und Zustiftungen, sowie durch Arbeitseinsätze, die der lnitiativkreis koordiniert.

        3. Arbeitsaufträge des Vereins bedürfen des Abgleiches mit den Umsetzungsmöglichkeiten des Initiativkreises. Werden Dritte beauftragt, braucht es Nutzungsvereinbarungen bezüglich der vom lnitiativkreis geschaffenen Infrastrukturen.

        4. Der lnitiativkreis besteht aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die ihren örtlichen Lebensmittelpunkt haben in den vom Lebensgut Cobstädt genutzten Liegenschaften.

        5. Die Aufnahme in den lnitiativkreis erfolgt nach Maßgabe dessen Geschäftsordnung.

        6. Die Mitglieder des Initiativkreises verpflichten sich, gemeinsam kontinuierlich für die in den Zweckbestimmungen dieser Satzung beschriebenen Ziele zu arbeiten, bzw. für diese die Rahmenbedingungen zu bilden.

                 7. Der lnitiativkreis tagt in der Regel wöchentlich und gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

        § 11 Vermögensbindung

        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „DER PARITÄTISCHE THÜRINGEN e. V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu Verwenden hat. Die Auflösung kann nur auf einer außerordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden, auf der zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.

        § 12 Unvereinbarkeitskriterien:

        (1) Unsere Gemeinschaft wird durch selbstbestimmte, werteorientierte, partizipatorische Prozesse gestaltet, um die langfristige Nachhaltigkeit auf ökonomischer, ökologischer, sozialer und

        kultureller Ebene zu sichern. Wir streben eine offene, demokratische, menschenwürdige und friedliche Gesellschaft an, welche alle Menschen gleichberechtigt, solidarisch und

        freundschaftlich miteinander gestalten. Akzeptanz verschiedener Kulturen, Religionen und von spirituellen Wegen, Weltoffenheit und Freude am kulturellen Austausch sowie Achtung und

        Achtsamkeit gegenüber Anderen, dem Leben und der Natur sind uns wichtige Werte.

        (2) das LebensGut Cobstädt e.V. ist kein Ort für Gemeinschaften und/oder Individuen:

        a) mit völkischer oder nationalistischer Gesinnung,

        b) die Menschen auf Grund ihrer Herkunft, Aussehen, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Identität oder Orientierung benachteiligen,

        c) die Menschen in ihrer Meinungs- oder Bewegungsfreiheit einschränken,

        d) in denen Formen von wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung oder Missbrauch von Mitgliedern, besonders von Kindern stattfinden,

        e) die Kindern den Zugang zu Ausbildung, ärztlicher Versorgung und Familienangehörigen außerhalb der Gemeinschaft erschweren,

        f) in denen Personenkulte oder Hierarchien und Machtstrukturen existieren, die die Menschen nicht in freier gemeinschaftlicher Übereinkunft geschaffen haben und auch wieder verändern können,

        g) in denen Menschen sich unter physischem oder psychischem Zwang, Dogmen, einer „richtigen“ Lehre unterwerfen müssen.#

        (3) Sollten Menschen sich auf dem Vereinsgelände des Lebensgut Cobstädt e.V. aufhalten und involviert sein in Vereinstätigkeiten gegen diese oben beschriebenen Grundsätze bzw. sich gemäß der

        Unvereinbarkeitskriterien vereinsschädigend verhalten, kann dies zum Ausschluss der Mitgliedschaft führen bzw. betreffende Personen (unabhängig davon ob sie Vereinsmitglieder sind oder nicht) können vom

        Vereinsgelände verwiesen werden.

         

        Cobstädt, 21.09.2023