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LebensGut Cobstädt e.V. - Rechtliches

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Rechtliches

Ein kurzer Leitfaden für Vereine und Kleingewerbe-Treibende

Wir interpretieren hier als Nicht-Juristen geltendes Recht. Dies stellt keine Beratung und keine Empfehlungen dar und entbindet Sie nicht von der Notwendigkeit, sich professionellen Rat einzuholen.

Inhalt

Prinzipielle Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins

Wir arbeiten in Teilen eigenwirtschaftlich, um die Zwecke unseres Vereins zu finanzieren. Ein Mitarbeiter des Finanzamtes könnte einwenden, dass wir somit ein wirtschaftlicher Verein und nicht mehr gemeinützig seien. So einfach ist das aber nicht:

Neben dem gibt es noch einen Ermessensspielraum dafür, was der oder die Finanzbeamte als zweckdienliche Tätigkeit auffaßt.

Wer verkauft, muss auch verpacken

Seit dem 1.1.2009 gilt die 5. Novelle der Verpackungsverordnung. §6 dieser Verordnung besagt sinngemäß, dass jeder, der Verpackungen befüllt und in Verkehr bringt (also beispielsweise Kekse in Tüten verkauft) einem bundesweit agierenden Entsorgungsunternehmen Tribut pflichtig ist.

Es wird auch festgelegt, dass diese Pflicht an den Vertreiber des Verpackungsmaterials - natürlich gegen Aufpreis - abgegeben werden kann. Allerdings haben wir mit unserem Lieferanten für Glaswaren die Erfahrung gemacht, dass jemand in einer quasi-Monopolstellung darauf kaum eingehen wird.

Fazit: Kleine Händler im Internet, seid vorsichtig! Anwälte verdienen mit Abmahnungen viel Geld. Außerdem wird auch das Finanzamt ein Auge darauf haben. Die Entsorgung unterliegt wie der Jahresabschluss der normalen Dokumentationspflicht eines Händlers.

Der landwirtschaftliche Bereich

Wir befassen uns damit, alte Kulturpflanzen zu erhalten. Das betrifft Obst, Getreide, Wein und einiges mehr. Nur kann sich unsere Tätigkeit nicht auf die Pflanzung alter Sorten beschränken. Zum Erhalt einer Varietät gehört auch, sie zu verbreiten.

Eine Backstube wird als Teil des landwirtschaflichen Zweckbetriebes eingerichtet. Das hat den Vorteil, dass man nicht dem Meisterzwang unterliegt.

Wir werden in der Backstube unser zur Erhaltung gezüchtetes Getreide verarbeiten. Eine Backstube in einem landwirtschaftlichen Betrieb darf nicht mehr als 30% des Umsatzes ausmachen, sonst ist die Landwirtschaft nicht mehr der Haupterwerb.

Der Vertrieb von Saatgut

Wir verkaufen Obst, Jungpflanzen, Saatgut und andere landwirtschaftliche Produkte. Hierbei ist das Saatgutverkehrsgesetz zu beachten.

Wir haben in unseren Beständen beispielsweise eine Tomate namens Gezahnte Bührer Keel. Nach §3 SaatVerkG dürfen wir nur Saatgut verkaufen, das nach allen Vorgaben des Gesetzes anerkannt ist.

Zu diesen Bedingungen zählt der §11 SaatVerkG. Dieser besagt, dass das BMELV in eingeschränkter Zusamenarbeit mit dem Bundesrat beliebiges Saatgut zum Handel freigeben kann. Dies allerdings unter der Einschränkung, dass in einem Vertragsstaat - einer der EU - genau dieses Saatgut knapp ist. Nicht zu vergessen ist, dass dieses Saatgut schon vorher anerkannt sein muss.

Die Anerkennung als Handelssaatgut wird durch das Bundessortenamt durchgeführt. Nach erfolgreicher Prüfung wird es dann in die Sortenliste eingetragen. Es gibt daneben noch die Möglichkeit der vorläufigen Zulassung.

Unser Saatgut muss nach §13 (2) SaatVerkG formecht sein, nach §6 SaatVerkG keimfähig.

Die Gezahnte Bührer Keel muss also in der Sortenliste des Bundessortenamt auftauchen, damit sie verkauft werden darf. Leider ist diese Datenbank sehr unübersichtlich, wir gehen aber davon aus, dass diese Sorte verkauft werden darf, da sie auch sonst im Handel vorkommt.

Das gleiche Problem bei Jungpflanzen

Nicht viel einfacher ist auf den ersten Blick das verkaufen von Jungpflanzen.

Als erstes muss ein landwirtschaftlicher Betrieb, der Jungpflanzen an den Kunden bringen will, registriert sein. Er ist das sowieso, weil er eine Gewerbeanmeldung vorweisen muss. Im Gegensatz zu einem Elektriker muss aber der gewerbliche Gärtner sehr viel mehr Dokumentationsaufwand betreiben. Was alles dazu gehört, ist im §3 AGOZV geregelt.

Man kann auf die Registrierung verzichten , wenn man sicher stellt, dass die Pflanzen nicht an gewerbliche Endkunden abgegeben werden. So ist es jedenfalls in §3 (5) AGOZV geregelt.

Prinzipiell muss auch hier für die einzelnen Sorten eine Zulassung stattfinden. Da man Pflanzen nur aus Samen ziehen kann und diese zugelassen sein müssen, wäre eine Pflanze aus nicht anerkannten Saatgut auch nicht verkehrsfähig. Obstsorten wie Äpfel, Birnen oder Pflaumen werden aller Regel durch das Pfropfen eines Reisers auf eine Unterlage vermehrt. Es ist relativ unproblematisch, so vermehrte Pflanzen zu verkaufen. Bei allem, was aus Samen gezogen wird, befragt man als Händler aber dann doch lieber das Bundessortenamt.

Eine der wichtigsten Aussagen der Verordnung ist, dass die vertriebenen Pflanzen frei von bestimmten Viruserkrankungen sein müssen. Die Regelung steht in §4 AGOZV und ergänzend im Anhang 2 AGOZV. Das ist einmal jährlich durch eine Behörde zu überprüfen.

Das alles ist überflüssig, wenn man seinen Betrieb nicht registrieren lässt und seine Pflanzen nicht an gewerbliche Endkunden vertreibt; sondern ausschließlich an nicht gewerbliche Endverbraucher wie Kleingärtner, Balkonbauern oder Körperschaften öffentlichen Rechtes. Der §4 AGOZV greift dann nicht. Er gilt nur für registrierte Betriebe.

Aber auch registrierten Betrieben lässt diese Verordnung Luft zum Atmen. Die örtlichen Behörden können im eigenen Ermessen davon absehen, dass die Zertifizierungsvorschriften angewendet werden, wenn die Pflanzen ausschließlich an private Endverbraucher abgegeben werden.

Wenn Sie also zu einem Händler ihres Vertrauens gehen und etwas kaufen wollen, darf dieser Ihnen im Einverständnis mit den Behörden also fast alles anbieten, wenn Sie ein privater Endverbraucher sind. So bleibt die Regulierungsbefugnis des Bundessortenamtes auf den Vertrieb von Saatgut an gewerbliche Abnehmer beschränkt und Sie können guten Gewissens auf Ihrem Balkon oder im Garten anbauen, was immer Sie möchten.